Gemeinde Gschwend

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Satzung über die Zulassung von Dachgauben

BPL "Seestraße, 1. Änderung"

Bebauungsplan Buschberg, 3. Änderung des 1. Planabschnittes und 2. Änderung des 2. Planabschnittes

Bebauungsplan "Buschberg, 1. Planungsabschnitt, 4. Änderung"

2. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans 2005-2020

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der Außenbereichssatzung „Hetschenhof“

Gemäß § 10 des Baugesetzbuches und § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Gschwend in der öffentlichen Sitzung am 26.09.2022 die Außenbereichssatzung „Hetschenhof“ als Satzung beschlossen.

Die Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB betrifft Teilflächen der Flurstücke 125, 127 und 131 der Flur 4 der Gemarkung und der Gemeinde Gschwend mit einer Fläche von ca. 0,28 ha.

Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereiches und den Inhalt der Satzung sind der Lageplan vom 23.05.2022 und der Satzungstext des Büros LK&P. Ingenieure, Mutlangen vom 26.09.2022. Der Außenbereichssatzung sind eine Stellungnahme zum Baugesuch des Büros Martin Weiß, Kirchheim am Ries vom 22.04.2022 (Anlage 1) sowie die Begründung vom 23.05.2022 / 26.09.2022, gefertigt vom Büro LK&P. Ingenieure, Mutlangen, als Anlage 2 beigefügt.

Die Außenbereichssatzung mit ihren Unterlagen kann während den öffentlichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Gschwend, Gmünder Straße 2, 74417 Gschwend und auf der Internetseite der Gemeinde Gschwend, https://www.gschwend.de/index.php, eingesehen werden. Jedermann kann über diesen Plan und dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.

Eine beachtliche Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Außenbereichssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn:

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Außenbereichssatzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Gschwend, Gmünder Straße 2, 74417 Gschwend geltend zu machen.

Gemeinde Gschwend, den 20.10.2022

gez. Hald, Bürgermeister

 

Satzung
Stellungnahme Familie Kunz
Lageplan
Begründung