Bekanntmachung Regierungspräsidium Stuttgart, Az.: 24-4529/17 Planfeststellungsverfahren NAP Nr. 6 Netzverstärkung Kupferzell - Lindach, Bauabschnitt 1/2 Lindach - Unterrot - Einleitung des Verfahrens -
Die Planunterlagen können ab sofort unter folgendem Link https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt2/ref24/seiten/planfeststellung/nap-6-netz-ku-li-ab1/ eingesehen werden.
Die Netze BW GmbH hat für das o.g. Stromleitungsvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, beantragt.
Gegenstand der Planfeststellung ist der erste Bauabschnitt Lindach bis Unterrot im Zuge der Netzverstärkung Kupferzell bis Lindach. Die beantragte Änderung soll der Verstärkung des bestehenden 110-kV-Netzes in der Region um die Landkreise Schwäbisch Hall und Ostalbkreis sowie der Umgebung dienen. Die Maßnahme umfasst Änderungen an der 110-kV-Leitung Lindach-Unterrot (Anlage 0416) und der 110-kV-Leitung Schwäbisch Hall-Unterrot (Anlage 0113) jeweils durch die Zubeseilung eines zweiten Stromkreises und Erneuerung der nachrichtentechnischen Verbindung. Die Anlage 0416 endet am Umspannwerk Unterrot. Dort beginnt die Anlage 0113. Für die Zubeseilung an der Anlage 0416 ist an 24 Masten eine Stahlsanierung, also der Tausch einzelner Stahlsegmente am Mast, geplant. Zudem sind an 5 Masten Fundamentsanierungen vorgesehen. Der Schutzstreifen der Anlage 0416 soll teilweise verbreitert werden. Für die Maßnahmen an der Anlage 0113 sind keine Änderungen an den Masten oder deren Fundamente vorgesehen. Der bestehende Schutzstreifen ist ausreichend.
Das Vorhaben umfasst insgesamt eine Länge von etwa 20,5 km und verläuft auf den Gemarkungen der Stadt Schwäbisch Gmünd, Gemeinde Durlangen, Gemeinde Spraitbach, Gemeinde Gschwend, Stadt Gaildorf und der Gemeinde Fichtenberg.
Um Beeinträchtigungen durch das Vorhaben soweit wie möglich zu vermeiden und zu minimieren bzw. zu kompensieren, sind landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen vorgesehen. Hierzu gehören z.B. Rodungszeit- und Bauzeitenbeschränkungen zum Schutz von Brutvögeln, Vergrämung von Zauneidechsen, Maßnahmen zum Schutz gegen Bodenverdichtungen und Gehölzen/Vegetationsbestände, Verwendung von Schraub- oder Spinnankern, ökologische Baubegleitung und die Wiederherstellung bauzeitlich beanspruchter Flächen.
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24, zuständig.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) werden in der Zeit
von Dienstag, den 11.02.2025 bis Montag, 10.03.2025
je einschließlich
auf der Internetseite der Gemeinde Gschwend unter https://www.gschwend.de/de/aktuelles-termine/ und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de) unter Über uns > Abteilungen > Abteilung 2 > Referat 24 > Planfeststellungen > Aktuelle Planfeststellungsverfahren zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht.
Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Veröffentlichung, also bis einschließlich
24.03.2025
bei der Gemeinde Gschwend oder beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21 in 70565 Stuttgart (Vaihingen) bzw. Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG.
Die Schriftform kann gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 LVwVfG durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das E-Mailpostfach referat24(@)rps.bwl.de oder mit einer De-Mail-Nachricht entsprechend § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an das E-Mailpostfach poststelle.rps(@)im.bwl.de-mail.de zu versenden. Auch eine Übermittlung per Telefax an 0711 904-11190 hält die Schriftform ein. Andere Formen der elektronischen Kommunikation, zum Beispiel per einfacher E-Mail, sind nicht zugelassen.
Auf Verlangen kann während der Dauer der Auslegung, also während des o.g. Veröffentlichungszeitraum der Planunterlagen, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu den Planunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Das Verlangen ist unter Angabe von Kontaktdaten und des o.g. Aktenzeichens schriftlich, per E-Mail, Fax (Kontaktdaten siehe oben) oder telefonisch unter 0711 904-0 an das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24, zu richten.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen - § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG. Dieser Einwendungsausschluss gilt nur für dieses Planfeststellungsverfahren.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Einwendungsschreiben müssen die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Einwendungen in Schriftform und per Fax müssen eigenhändig unterschrieben sein.
- Eine Eingangsbestätigung zu den Einwendungen erfolgt nicht.
- Eine über die Äußerungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Unterlagen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart verlängert die Frist nicht.
- Die Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei beachtet. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
- Falls ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden erörtert. Dieser Termin wird vorher ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertretung, und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese individuellen Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden.
- Kosten, die z.B. durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung eventuell entstehen, können nicht erstattet werden.
- Über die Entschädigung für durch das Vorhaben in Anspruch genommene Flächen wird in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden. Die Entschädigung selbst (z.B. Kaufpreis) wird gegebenenfalls in einem gesonderten Entschädigungsverfahren festgesetzt.
- Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart. Zusätzlich wird der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses in den örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
- Vom Beginn der Veröffentlichung im Internet oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht dem Träger des Vorhabens nach § 44a Abs. 3 EnWG ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
- Auf die Datenschutzerklärung, die auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-b-w/ unter dem Stichwort „24-01SFT_17-01K: Planfeststellung“ abrufbar ist, wird verwiesen.
Dieser Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de) unter Service > Bekanntmachungen > Planfeststellung > Bekanntmachungen Planfeststellungsverfahren abrufbar.
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