Zum 1. Januar 2026 trat in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft. Dieses bringt deutliche Änderungen für alle Betriebe und Vereine, die gastronomisch tätig sind oder Veranstaltungen mit Ausschank von alkoholischen Getränken und Verzehr von Speisen organisieren. Das bisherige Erlaubnis- bzw. Gestattungsverfahren entfällt und wird durch ein Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 2 LGastG ersetzt. Vorübergehende gastronomische Tätigkeiten, wie z.B. Vereinsfeste, Dorffeste etc. müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde angezeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass wenn die Anzeige unvollständig, fehlerhaft oder verspätet bei uns eingeht, dies ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem Bußgeld bedeuten kann. Erhalten wir zu der Veranstaltung keine Anzeige, dürfen Sie keinen Alkohol ausschenken.
Die Gebühr beläuft sich wie bisher auf 15€. Die Genehmigung und die zu beachtenden Auflagen sind auf Ihrer Rechnung abgedruckt.